Sachgebiet Öffentliche Ordnung
Nebenwohnung
Kurzinformationen
Eine Hauptwohnung ist für ledige Einwohner die vorwiegend benutzte Wohnung. Eine Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in dessen Wohnung die Minderjährigen einziehen.
Die Pflicht zur An-, Um- und Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht.
Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Beschreibung
Nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer hat jeder Bürger ab dem 16. Lebensjahr eine Erklärung über seine Zweitwohnung innerhalb von 14 Tagen dem Bereich Steuern ausgefüllt zu übergeben. Diese Erklärung wird bei der Anmeldung einer Zweitwohnung übergeben. Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann ein Vertreter mit der Anmeldung beauftragt werden (mit Ausweis und Reisepass der meldepflichtigen Person). Die beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgisches Meldegesetz
- (Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde)
Bitte beachten Sie auch die Zweitwohnungssteuerssatzung der jeweiligen Gemeinde.
Notwendige Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein
- Personalausweis oder Reisepass
Fristen
2 Wochen
Gebühren
keine
Weiterführendes
Wird eine neue Wohnung bezogen, ist eine Abmeldung der Zuzugswohnung (alte Wohnung) nicht erforderlich. Die Abmeldung der Zuzugswohnung erfolgt automatisch durch die Anmeldung der neuen Wohnung.
Eine Abmeldung ist nur dann erforderlich, wenn:
- der Verzug in das Ausland erfolgt
- die Nebenwohnung aufgegeben wird
Die Abmeldung einer Nebenwohnung können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen.
Ansprechpartner
Frau Gramenz
Raum 114
(033609) 88-228