Lagerfeuer

Beschreibung

Die Gartenfeuer im Freien waren oft ein gewohntes, aber oft auch unerwünschtes Bild in unseren Kommunen. Häufig wurden bei den Gartenfeuern zusammen mit Holz- auch andere Abfälle verbrannt.  Von einer einzelnen Feuerstelle aus verteilten sich Rauch, Ruß und Geruch oft als quälende Belästigung für Mensch und Umwelt über die Nachbarschaft.

Im Land Brandenburg ist das private Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen im Freien grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für traditionelle Brennstoffe, wenn die Verbrennung zu Störungen und Belästigungen führen kann.

Entsprechend dem Wunsch vieler Bürger, diesen kostenpflichtigen Aufwand zu verringern, gibt das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nachstehende Hinweise, in welchen Fällen gelegentlich ein kleines Holzfeuer im Freien ohne behördliche Genehmigung abgebrannt werden kann:

  • Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.
  • Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten kompostiert werden. 
  • Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u. ä. besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.
  • Genehmigungsfrei sind nur kleine Feuer. Daher darf die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Das Feuer sollte so unterhalten werden, dass die Flamme möglichst klein bleibt. 

Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und der Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegebenheiten muss eine ausreichende Distanz zu brennbaren Materialien berücksichtigt werden. Bei Vorhandensein von besonders brandgefährdeten Materialien, wie zum Beispiel Dächern mit Dachpappe, oder von trockenem Ödland, Schilfgürteln, Getreidefeldern usw. ist der Abstand entsprechend groß zu wählen. 

Holz- und insbesondere Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Tiere. Sie dürfen deshalb keinesfalls direkt angezündet werden. Der Brennstoffhaufen sollte immer unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass z. B. Igel, Jungvögel, Lurche und Kriechtiere verletzt oder gar verbrannt werden.

Um die Feuerstelle herum sollte ein Schutzstreifen aus Sand oder Steinen anlegt werden, um ein Ausbreiten des Feuers zu verhindern. Es muss sichergestellt sein, dass bei starkem Wind, starkem Funkenflug und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann. Dazu sind entsprechende Löschmittel bereitzuhalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher, Löschdecke). Es ist wichtig und vorausschauend, dass eine zuverlässige Aufsichtsperson das Feuer bis zum vollständigen Erlöschen der Glut überwacht.

Um Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen, dürfen Holzfeuer im Freien nur gelegentlich abgebrannt werden. Rauchbelästigung ist in jedem Falle zu vermeiden. 

Verstöße gegen das Verbrennungsverbot stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen – nach Landesrecht bis zu 20.000 Euro – geahndet werden. 

Oster-, Mai-, Martins-, Johanni- oder andere Brauchtumsfeuer fallen nicht unter das Verbrennungsverbot. Diese Feuer bedürfen aber der vorherigen Ausnahmegenehmigung gem. § 7 (2) S. 1 LImSchG der örtlichen Ordnungsbehörde.

Rechtsgrundlagen

 

Ansprechpartner

Sachgebiet Öffentliche Ordnung
N.N.
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